Erwägungsgrund 2 32001R2298
Die vorgenannten Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung umfassen die Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Falle einer Bereitstellung in der Gemeinschaft. Abweichend der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001, sind jedoch für bestimmte Aspekte besondere Bestimmungen vorzusehen. Um insbesondere zu gewährleisten, dass die bei der Unterbreitung der Angebote geltenden Wettbewerbsbedingungen für die Lieferung nicht nach der Vertragsvergabe infolge der Anwendung bestimmter Techniken geändert werden, die es ermöglichen, die Ausfuhrerstattungen nach Maßgabe des Ausfuhrdatums anzupassen, sind Bestimmungen vorzusehen, die eine Aussetzung bestimmter Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erlauben, die für alle Bieter dieselbe ist und unabhängig vom tatsächlichen Ausfuhrdatum unverändert bleibt.