Erwägungsgrund 5 32001R2298
Hinsichtlich der nationalen Nahrungsmittelhilfe gilt diese Verordnung nur für diejenigen Beihilfen, die die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde erfüllen. Für diese Maßnahmen sind dieselben Abweichungen von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 anzuwenden wie für die gemeinschaftliche Beihilfe.