Erwägungsgrund 3 32001R2298
Um die ordnungsgemäße Anwendung der vorgenannten Vorschriften zu gewährleisten, sind abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2001, Verwaltungsvorschriften für die Ausfuhrlizenzen vorzusehen. Zu diesem Zweck muss die Liefersicherheit, die vom Zuschlagsempfänger für die Nahrungsmittelhilfemaßnahme geleistet wird, um zu gewährleisten, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 nachkommt, auch als ausreichend gelten, um die Einhaltung der aus diesen Lizenzen erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten.