Erwägungsgrund 7 32001R2298
Hinsichtlich des Erstattungssatzes für die nationale Nahrungsmittelhilfe ist die Vorschrift von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2001, und Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2001, anwendbar zu machen, d. h. die Vorschrift, derzufolge die anzuwendende Erstattung diejenige ist, die vor Einreichung der Angebote festgesetzt und veröffentlicht wurde.