Erwägungsgrund 6 32001R2298
Die Ausfuhrerstattungen für die gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe werden nur für die Mengen gewährt, die unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ausgeführt und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 übernommen werden.