Erwägungsgrund 4 32001R2298
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 durchgeführten Lieferungen gelten als Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 durchgeführten Lieferungen gelten als Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde.