Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission vom 14. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der bereits zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verwendung dieser Zusatzstoffe sollte daher unbefristet zugelassen werden.
Erwägungsgrund 10 32004R1288
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