Erwägungsgrund 4 32004R1288
Das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gab am 22. Januar 2003 eine befürwortende Stellungnahme zur Wirksamkeit dieses Zusatzstoffes bei der Verwendung in der Tierkategorie Lachs und Forellen ab. In der zweiten Stellungnahme zu diesem Zusatzstoff kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 1. April 2004 zu dem Schluss, dass die Hefe in diesem Erzeugnis kein lebender Organismus ist und dass bei der Verwendung unter den in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.