Erwägungsgrund 16 32004R1288
Die Bewertung der Anträge auf Zulassung hat ergeben, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gewährleistet sein.