Erwägungsgrund 3 32004R2230
Da diese Organisationen mit Aufgaben betraut werden können, die dazu bestimmt sind, die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt, zu unterstützen, ist es unerlässlich, dass diese Organisationen von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien ihrer wissenschaftlichen und technischen Fachkompetenz, Effizienz und Unabhängigkeit benannt werden.