Erwägungsgrund 5 32004R2230
Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten die spezifischen Kompetenzbereiche der benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf ein optimales Funktionieren des Netzes näher festzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Behörde demgemäß, wenn sie Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- oder Futtermittel erarbeitet, die für die Bewertung von Lebensmitteln bzw. Futtermitteln zuständige Stelle eines Mitgliedstaates ersuchen, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine Sicherheitsbewertung für das betreffende Lebens- oder Futtermittel durchzuführen.