Erwägungsgrund 6 32004R2230
Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten sicherstellen kann und dabei die Vernetzung der Organisationen fördert, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt.