Erwägungsgrund 3 32004R0595
In dieser Verordnung sind auch die für die endgültige Berechnung der Abgabe für Lieferungen bzw. Direktverkäufe erforderlichen zusätzlichen Angaben, die Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zahlung der Abgabe durch den Mitgliedstaat an den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, sowie die Kontrollregeln, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob die Abgabe ordnungsgemäß erhoben worden ist, genau festzulegen.