Erwägungsgrund 6 32004R0794
Damit die Kommission ihre Pflichten zur Überwachung der Beihilfen erfüllen kann, benötigt sie genaue Angaben der Mitgliedstaaten über Art und Höhe der von ihnen im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährten Beihilfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, die zur Zeit in dem im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. August 1995 enthaltenen „gemeinsamen Berichterstattungs- und Notifizierungsverfahren aufgrund des EG-Vertrags und des WTO-Übereinkommens“ beschrieben sind, vereinfacht und verbessert werden können. Der Teil des gemeinsamen Verfahrens, der die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung von Beihilfen nach Artikel 25 des am 21. Juli 1995 angenommenen WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie nach Artikel XVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 betrifft, wird von der vorliegenden Verordnung nicht erfasst.