Erwägungsgrund 14 32004R0794
Angesichts des Ziels, die vor der rechtswidrig gewährten Beihilfe bestehende Situation wiederherzustellen und entsprechend der gängigen Finanzpraxis sollte der von der Kommission zu bestimmende Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen jährlich nach der Zinseszinsformel berechnet werden. Aus den gleichen Gründen sollte der im ersten Jahr des Rückforderungszeitraums geltende Zinssatz während der ersten fünf Jahre des Rückforderungszeitraums angewandt werden und der im sechsten Jahr des Rückforderungszeitraums anzuwendende Zinssatz in den darauf folgenden fünf Jahren.