Erwägungsgrund 12 32004R0794
Umfang und Häufigkeit der Interbankgeschäfte führen zu einem durchweg messbaren und statistisch erheblichen Zinssatz, der daher die Grundlage für den Zins bei Rückforderungsentscheidungen darstellen sollte. Der Interbank-Swap-Satz sollte jedoch angepasst werden, um die allgemeinen Niveaus erhöhter Geschäftsrisiken außerhalb des Bankensektors widerzuspiegeln. Auf der Grundlage der Angaben über die Interbank-Swap-Sätze sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Zinssatz bei Rückforderungsentscheidungen festsetzen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung ist es angezeigt, das Verfahren, nach dem der Zinssatz zu berechnen ist, genau anzugeben und vorzuschreiben, dass der jeweils bei Rückforderungsentscheidungen anzuwendende Zinssatz sowie die zuvor geltenden einschlägigen Sätze veröffentlicht werden.