Erwägungsgrund 3 32004R0866
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 ist es wegen dieser Aussetzung erforderlich festzulegen, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen und den Landesteilen Anwendung finden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt. Um die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten, muss ihre Anwendung auf die Grenzlinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ausgedehnt werden.