Erwägungsgrund 8 32004R0866
Bei Personenkontrollen sollte diese Verordnung die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3, insbesondere seines Artikels 8, unberührt lassen.
Bei Personenkontrollen sollte diese Verordnung die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3, insbesondere seines Artikels 8, unberührt lassen.