Art. 16 32005R0111
Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.
Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.