Art. 18 32005R0111
Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.