Erwägungsgrund 9 32005R1160
Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen nicht um staatliche Stellen handelt, sollte der Zugang zum SIS mittelbar gewährt werden, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Behörden, die dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass den von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.