Erwägungsgrund 7 32005R1160
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass bei einem Treffer die Maßnahmen nach Artikel 100 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 ergriffen werden.