Erwägungsgrund 14 32005R1160
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich von Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens fallen.