Erwägungsgrund 5 32005R1160
Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.
Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.