Erwägungsgrund 12 32005R1160
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.