Erwägungsgrund 11 32006R1423
Die vorläufige Kürzung sollte im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterverfolgt werden und die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen unberührt lassen —
Die vorläufige Kürzung sollte im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterverfolgt werden und die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen unberührt lassen —