Erwägungsgrund 6 32006R1423
Diesem Risiko kann nicht allein durch die Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung getragen werden, berücksichtigt man die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausgestaltung der Systeme und Verfahren. Es ist daher erforderlich, auf Artikel 37 der Beitrittsakte zurückzugreifen, der es der Kommission ermöglicht, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieses Risikos zu ergreifen.