Erwägungsgrund 1 32006R1921
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten müssen die Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln.