Erwägungsgrund 10 32006R1921
Der Kommission sollten jedoch die Befugnis übertragen werden, die Bedingungen der technischen Anpassung der Anhänge festzulegen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bestimmt sind, sollten sie im Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a der Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden —