Erwägungsgrund 6 32006R1921
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere wird die Wahrung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz vorgeschrieben.