Erwägungsgrund 10 32007R1523
Mit einer Kennzeichnungspflicht könnte nicht dasselbe Ergebnis erzielt werden, da sie den Bekleidungshandel, einschließlich der auf Pelzimitate spezialisierten Händler, unverhältnismäßig belasten würde und auch unverhältnismäßig teuer bei Produkten wäre, die nur zu einem sehr kleinen Teil aus Pelz bestehen.