Erwägungsgrund 12 32007R1523
Ein Ausfuhrverbot sollte ferner sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht zum Zwecke der Ausfuhr in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Ein Ausfuhrverbot sollte ferner sicherstellen, dass Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, nicht zum Zwecke der Ausfuhr in der Gemeinschaft hergestellt werden.