Erwägungsgrund 13 32007R1523
Es ist jedoch zweckmäßig, die Möglichkeit beschränkter Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft zuzulassen. Dies gilt für Katzen- und Hundefelle, die zu Unterrichtszwecken oder für Tierpräparationen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.