Erwägungsgrund 8 32007R1523
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des Verkaufs, des Anbietens zum Verkauf und des Vertriebs von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, harmonisieren und dadurch Störungen des Binnenmarkts für alle ähnlichen Produkte verhindern.