Erwägungsgrund 17 32007R1523
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen festzulegen und in Ausnahmefällen Maßnahmen zu erlassen, die Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verboten ermöglichen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.