Erwägungsgrund 10 32007R0248
Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die Gemeinschaft nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden. Um eine ununterbrochene Anwendung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sicherzustellen, sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2007 gelten.