Erwägungsgrund 11 32007R0248
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen von Sapard auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.