Erwägungsgrund 16 32007R0248
Gemäß Artikel 12 Nummer 7 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung wird der laut einer Konformitätsentscheidung wiedereinzuziehende Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen. Gemäß Artikel 12 Absatz 8 darf der gemäß Konformitätsentscheidung einzuziehende Betrag dem Programm nicht wieder zugewiesen werden. Die Anwendung beider Bestimmungen würde dazu führen, dass der Betrag von der Sapard-Zuweisung für das Empfängerland zweimal abgezogen wird. Die Bestimmung, nach der dieser Betrag vom nächsten Zahlungsantrag an die Kommission abgezogen wird, ist daher zu streichen.