Erwägungsgrund 14 32007R0248
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Maßnahmen nicht nur den Übergang vom Sapard-Programm zur ländlichen Entwicklung, sondern vor allem den Abschluss der Programme betreffen, die im Rahmen des Sapard-Programms für die Beitrittsländer von 2004 eingeleitet wurden. In diesem Fall bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 anwendbar.