Erwägungsgrund 13 32007R0248
Ähnliche Maßnahmen, wie sie in der vorliegenden Verordnung zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen mit Bulgarien und Rumänien enthalten sind, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000 zu den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen für die Beitrittsländer von 2004 erlassen. Diese Maßnahmen wurden jedoch zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung im Rahmen des Sapard-Programms zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erlassen und laufen somit am 30. April 2007 aus.