Erwägungsgrund 12 32007R0445
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie dieser Absatz auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung „Butter“ gerechtfertigt ist. Das dafür am besten geeignete Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.