Erwägungsgrund 6 32007R0445
Das zweite Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.