Erwägungsgrund 13 32007R0445
Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den in dem genannten Anhang vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.