Erwägungsgrund 9 32007R0445
In das durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.
In das durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.