Erwägungsgrund 7 32007R0445
Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf am 9. April 1997 im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission vor diesem Datum die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.