Erwägungsgrund 8 32007R0445
In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates sind die Bezeichnung „Butter“ betreffende Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung sollte Rechnung getragen werden.