Art. 17 32007R0520
Bericht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. August jeden Jahres einen Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels.