Art. 29 32007R0520
Meeressäuger
(1)
Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
(2)
Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.
Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.
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Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.