Erwägungsgrund 8 32008R1145
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen zu Investitionen in die Entkörnungsindustrie) genau zu definieren und die beihilfefähigen Ausgaben festzulegen. Außerdem muss ein Höchstbetrag für die Gemeinschaftsbeteiligung festgesetzt werden, um die finanzielle Beteiligung sowie das Engagement der Begünstigten für die Investition sicherzustellen.