Erwägungsgrund 7 32008R1145
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die Kriterien für den Abbau ausführlich festzulegen. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Betrag der für den Abbau zu gewährenden Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen sollten, muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.